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Leistungskatalog CSS ZahnarztPlus
Der Leistungskatalog der CSS Zahnzusatzversicherung wurde in Zusammenarbeit mit Zahnärzten entwickelt, um möglichst alle wichtigen Leistungen abzudecken. Diese Vorgehensweise ist in der Versicherungsbranche neu. Hier finden Sie aktuelle die aktuelle Waizmann-Bewertung der CSS Flexi Zahnzusatzversicherung

Erstattung für professionelle Zahnreinigung 100 %

100 % für professionelle Zahnreinigung ohne tarifliche Begrenzung (im Rahmen korrekter GOZ-Abrechnung).

1. Variante: Berechnung nach GOZ-Nr. 405 mit erhöhtem Steigerungsfaktor
Bei Vorliegen einer GOZ-konformen Begründung erstattet die CSS bis zum 3,5 fachen Satz der Gebührenordnung.
2. Variante: Analogberechnung
Berechnet der Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 der GOZ ist die Rechnung bis zum Höchstsatz der GOZ voll erstattungsfähig, sofern der Zahnarzt die Vorgaben des § 6 Abs. 2 GOZ entsprechend berücksichtigt.. Empfohlene und häufig angesetzte Gebührennummern sind GOZ-Nr. 404 oder GOZ-Nr. 212.


Erstattung für Fissurenversiegelungen - 100 %

Die Fissurenversieglung wird erstattet nach den GOZ-Nrn. 200 und ggf. 405, 204. Für die erweiterte Fissurenversiegelung kann die GOZ-Nr. 205 berechnet werden.
Die CSS erstattet 100 % bis zum Höchstsatz der GOZ für Fissurenversiegelungen auch außerhalb der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkasse. Dies gilt auch für Milchzähne bei Kindern.

 

Erstattung für Fluoridierung - 100 %

1. Variante: Berechnung nach GOZ-Nr. 102
Dabei wird bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem 30. Lebensmonat und dem 18. Lebensjahr die Fluoridierung von der GKV bezahlt.
2. Variante: Berechnung nach GOZ-Nr. 700 (analog) für eine Fluoridierungsschiene, GOZ-Nr. 102 und Kosten für zahntechnische Leistungen. In diesem Fall handelt es sich um eine Inten-sivfluoridierung, die nicht von der GKV bezahlt wird.
Die CSS erstattet bei beiden Varianten 100 % bis zum Höchstsatz der GOZ für Fluoridierungen.

 

Erstattung für das Erstellen eines Mundhygienestatus und die Kontrolle des Übungserfolges - 100 %

Für Erstellen eines Mundhygienestatus und die Kontrolle des Übungserfolges wird erstattet.
Die Berechnung erfolgt im Regelfall nach GOZ-Nr. 100 oder 101.
Die CSS erstattet 100 % bis zum Höchstsatz der GOZ, allerdings müssen die Abrechnungsbestimmungen beachtet werden. Die GOZ-Nr. 100 darf nur 1x in 12 Monaten, die GOZ-Nr. 101 3x in 12 Monaten berechnet werden.

 

Erstattung für Speicheltests und Bakterientests - 100 %

Für eine Untersuchung zum Nachweis paropathogener Keime wird erstattet, z.B.:
- DNA-Sondentest
- Padotest
- Meridol DNS-Sondentest
- Meridol Paro Diagnostik
- IAI-Pado-Sondentest
- micro IDent
- micro IDentplus
- Paro-Check

 

Erstattung für Wurzelkanalbehandlungen

Die CSS erstattet für Wurzelkanalbehandlung auch außerhalb Richtlininen der gesetzlichen Krankenkassen.


1. Anwendung des OP-Mikroskops und des Lasers:
Sowohl der Einsatz eines OP-Mikroskops ( GOÄ Nr. 440 ) als auch der Einsatz eines Lasers
( GOÄ Ziffer 441 ) können nur in Form eines Zuschlages berechnet werden. Dieser Zuschlag ist nur berechnungsfähig, wenn chirurgische Maßnahmen nach der GOÄ berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach GOZ kann das OP-Mikroskop und der Laser im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Bei korrekter Berechnung erstattet die CSS zu 100 %.
2. elektrometrische Längenbestimmung:
Eine elektrometische Längenbestimmung kann zusätzlich zur gesetzlichen Krankenkasse-Wurzelkanalbehandlung vereinbart werden und ist dann erstattungsfähig (GOZ-Nr. 240).
3. medikamentöse Einlagen:
Die Zahl der medikamentösen Einlagen ist in der gesetzlichen Krankenkasse durch die Richtlinien auf drei je Zahn beschränkt. Weitere medikamentöse Einlagen sind dann vom Patienten privat zu bezahlen (GOZ-Nr. 243). Diese Leistung wird von der CSS ZahnarztPlus erstattet.
4. Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden:
Diese Anwendung kann zusätzlich zur GKV-Wurzelkanalbehandlung vereinbart werden und ist erstattungsfähig (GOZ-Nr. 242).

 

Erstattung für Wurzelspitzenresektion

Ja, der Tarif leistet für Wurzelspitzenresektion auch außerhalb der GKV Richtlinien. So werden Wurzelspitzenresektionen an den großen Backenzähnen nur unter bestimmten Voraussetzungen von der GKV bezahlt. Liegen die Voraussetzungen für eine GKV-Wurzelspitzenresektion nicht vor, erstattet die CSS.

 

Erstattung für Parodontalbehandlung 100 %

Ja, der Tarif leistet für Parodontalbehandlungen auch außerhalb der GKV Richtlinien
( z.B. Taschentiefe < 3,5 mm ).
Zusätzliche private Leistungen im Rahmen der GKV-Parodontaltherapie Erbringt der Zahnarzt zusätzliche selbständige Leistungen neben den parodontalchirugischen Leistungen der GKV, kann er sie dem Patienten in Rechnung stellen. Es ist nicht erlaubt, eine Zuzahlung für den Laser- oder Vektoreinsatz zu berechnen. Aus der Rechnung muss klar er-kennbar sein, dass die zusätzliche Leistung nicht Bestandteil der Bema-Nrn. P200-P203 ist. Ist dies der Fall so wird die Leistung von der CSS erstattet.

Berechnung des OP-Mikroskops
Der Einsatz des OP-Mikroskops kann nur in Form eines Zuschlags (GOÄ-Nr. 440) berechnet werden. Dieser Zuschlag ist nur berechnungsfähig, wenn chirurgische Maßnahmen nach der GOÄ berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach GOZ kann das OP-Mikroskop im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Bei korrekter Berech-nung erstattet die CSS im tariflichen Umfang.
Lappenoperation, offene Kürettage, Knochenaufbau sind im Tarif Zahnbehandlung erfasst und werden erstattet.

 

Erstattung für Kunststoff-Füllungen 100 %


1. Variante: Berechnung nach Füllungspositionen GOZ-Nrn. 205, 207, 209 oder 211 bis Faktor 3,5.
Alle Maßnahmen, die auf Grund der höherwertigen Versorgung anfallen, werden von dem ZahnarztPlus erstattet. Hierzu zählen z.B. GOZ-Nr. 203 (z.B. Kariesdetektor), 204 (Kofferdam), 206/208/210/212 in einer gesonderten Sitzung. Als Kassenleistung sind abzurechnen die Anästhesie (GOZ-Nr. 008, 009, 010), direkte (GOZ-Nr. 234) oder indirekte Überkappung (GOZ-Nr. 234).


2. Variante: dentin-adhäsive Rekonstruktionen
Hierbei handelt es sich um ein nach 1988 entwickeltes Verfahren zur Kariessanierung und Zahn-rekonstruktion. Nach langen Kämpfen zwischen Zahnärzten und privaten Versicherungen ist es nun allgemein akzeptiert, dass hier eine Analogberechnung gem. § 6 Abs. 2 GOZ vorgenommen werden kann. Am häufigsten werden für die Analogberechnung die GOZ-Nrn. 215, 216 und 217 herangezogen. Ebenfalls kann auch die GOZ-Nr. 214 als Analogleistung herangezogen werden. Auch hier können die schon in Variante 1 genannten GOZ-Nummern zusätzlich anfallen. Die Kosten für diese Leistungen werden von dem CSS ZahnarztPlus erstattet.
Auch hier sind als Kassenleistung die Anästhesie (GOZ-Nr. 008, 009, 010), direkte (GOZ-Nr. 234) oder indirekte Überkappung (GOZ-Nr. 234) abzurechnen.
Nicht erstattungsfähig sind Füllungsleistungen auf Wunsch – z.B. der Austausch verfärbter Frontzahnfüllungen aus ästhetischen Gründen oder Amalgamaustausch ohne medizinische Indikation.

 

Erstattung für eine Schleimhauttransplantation 80-90 %

Alle mit der Implantation im Zusammenhang stehenden Weichgewebsmaßnahmen“sind erstattungsfähig.

 

Erstattung für Schienen- und Aufbissbehelfe - 100%

Bei medizinischer Notwendigkeit liegt die Erstattung bei 100 %.

 

Erstattung für Inlays 80-90 %

Für Inlays ( Gold, Keramik, Kunststoff ) werdn bis zu 90 % (bzw. 85 oder 80 %) erstattungsfähig. In der Regel wird auf der Rechnung der Kassenzuschuss für eine Amalgamfüllung abgezogen.

 

Erstattung für Implantate 80-90 %

Ja, die Aufwendungen für medizinisch notwendige Implantate sind zu 90 % (bzw. 85 oder 80 %) erstattungsfähig.
Zu den implantologischen Leistungen zählen die zahnärztlichen Leistungen der Diagnostik (imp-lantatbezogene Analyse, Röntgenaufnahmen, Röntgenschablonen), die Implantation, die Freile-gung des Implantates sowie alle mit der Implantation im Zusammenhang stehenden Weichge-webs- und Knochen aufbauenden Maßnamen.
Die Anzahl der Implantate ist tariflich nicht begrenzt. Es wird empfohlen vor Behandlungsbe-ginn ein Heil- und Kostenplan einzureichen.

 

Erstattung für Veneers 80-90 %

Veneers (Verblendschalen) werden heute nicht mehr nur aus ästhetischen Gründen hergestellt, sondern auch um substanzschonend eine Vollkrone im Frontzahnbereich zu vermeiden oder bei Bisslagekorrekturen. Medizinisch notwendige Veneers werden nach GOZ-Nr. 222 abgerechnet, gelten dann also als Teilkrone und werden bei medizinischer Notwendigkeit im tariflichen Um-fang erstattet.
Werden jedoch Veneers nach § 2 Abs. 3 berechnet so erfolgt keine Erstattung.

 

Erstattung für Verblendungen 80-90 %

Verblendungen ( auch Vollkeramikverblendungen ) werden bei medizinischer Notwendigkeit im tariflichen Umfang erstattet (auch am 8-er Zahn).

 

Erstattung für Funktionsdiagnostik

Die Funktionsdiagnostik wird bei medizinischer Notwendigkeit im tariflichen Umfang erstattet. Hierunter fallen die GOZ-Nrn. 800 – 810. Weitere Leistungen im Rahmen der Funktionsdia-gnostik und –therapie sind z.B. Schienen, die ebenfalls versichert sind.
Weitere im Zusammenhang mit der FAL/FTL notwendige Leistungen wie Röntgenaufnahmen und spezielle elektronische Untersuchungsverfahren, die nach GOÄ-Positionen berechnet wer-den sind ebenfalls im tariflichen Umfang erstattungsfähig. Hier handelt es sich um Leistungen die insbesondere von Kiefergelenksspezialisten erbracht werden.

 

Erstattung für Narkose

„Besondere Maßnahmen der Schmerzausschaltung z.B. Hypnose und Narkose werden im tariflichen Umfang erstattet, sofern eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Dies gilt auch bei nachweislicher „Zahnarztangst“., sofern auch hier eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.

 

Erstattung für Material- und Laborkosten

Die Tarife sehen keine Einschränkung bezüglich der Laborkosten vor, d.h. alle in Ansatz ge-brachten Laborkosten sind erstattungsfähig. § 9 GOZ sagt hierzu nur: „Neben den für die ein-zelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahn-arzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“ Die Berechnung der Laborkosten kann erfolgen nach
• BEL II
• BEB
• praxiseigener Laborpreisliste
Damit ist die Angemessenheit der Kosten die Grundlage der Abrechnung.

 

Erstattung für Kieferorthopädie bei Kindern und Erwachsenen

Die CSS ZahnarztPlus erstattet im Rahmen der GOZ bzw. der GOÄ, d.h. bis zu den Höchstsätzen der GOZ / GOÄ bei medizinisch notwendiger kieferorthopädischer Behandlung 80 % des Rech-nungsbetrages, sofern kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht.
Sofern für die Behandlung grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht, werden für nicht unter diesen Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund so genannter Mehrkostenvereinbarungen bei KIG 3-5 80% des Rechungsbetrages bis max. 600,- Euro je be-handeltem Kiefer für die gesamte kieferorthopädische Behandlung erstattet. Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, sofern eine med. Notwendigkeit vorliegt, insbesondere Mini-Metall, Gold-, Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektionierte herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige, farblose Bögen/Teilbögen und funktionstherapeuti-sche und funktionsanalytische Maßnahmen.
Weitere kieferorthopädische Zusatzleistungen, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht.

Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sogenannten Kieferorthopädische Indikationsgruppen. ( KIG 1-5 ). Bei Einstufung in eine der Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt die tarifliche Leis-tung für Mehrkostenvereinbarungen. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – z.B. bei Einstufung in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit den dafür vorgesehen tariflichen Sätzen erstattet.

 

Bis zu welchem Gebührensatz erfolgt eine Erstattung?

Die CSS erstattet im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ ) bzw. im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte ( GOÄ ), d.h. bis zu den Höchstsätzen der GOZ / GOÄ ( 3,5 facher Satz )

 

Wartezeiten
Achtung:Für Zahnbehandlung und Zahnprophylaxe bestehen keine Wartezeiten.
Für Kieferorthopädie und für Zahnersatz betragen die Wartezeiten 8 Monate.
 
 
 
 
 

 

 

Leistungsübersicht: