| Erstattung
für professionelle Zahnreinigung 100 % |
100
% für professionelle Zahnreinigung ohne tarifliche Begrenzung
(im Rahmen korrekter GOZ-Abrechnung).
1.
Variante: Berechnung nach GOZ-Nr. 405 mit erhöhtem
Steigerungsfaktor
Bei Vorliegen einer GOZ-konformen Begründung erstattet die
CSS bis zum 3,5 fachen Satz der Gebührenordnung.
2. Variante: Analogberechnung
Berechnet der Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 der GOZ
ist die Rechnung bis zum Höchstsatz der GOZ voll erstattungsfähig,
sofern der Zahnarzt die Vorgaben des § 6 Abs. 2 GOZ entsprechend
berücksichtigt.. Empfohlene und häufig angesetzte Gebührennummern
sind GOZ-Nr. 404 oder GOZ-Nr. 212.
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Erstattung
für Fissurenversiegelungen - 100 % |
Die
Fissurenversieglung wird erstattet nach den GOZ-Nrn. 200 und
ggf. 405, 204. Für die erweiterte Fissurenversiegelung
kann die GOZ-Nr. 205 berechnet werden.
Die CSS erstattet 100 % bis zum Höchstsatz der GOZ für
Fissurenversiegelungen auch außerhalb der Richtlinien
der gesetzlichen Krankenkasse. Dies gilt auch für Milchzähne
bei Kindern.
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Erstattung
für Fluoridierung - 100 % |
1.
Variante: Berechnung nach GOZ-Nr. 102
Dabei wird bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem 30. Lebensmonat
und dem 18. Lebensjahr die Fluoridierung von der GKV bezahlt.
2. Variante: Berechnung nach GOZ-Nr. 700 (analog)
für eine Fluoridierungsschiene, GOZ-Nr. 102 und Kosten
für zahntechnische Leistungen. In diesem Fall handelt es
sich um eine Inten-sivfluoridierung, die nicht von der GKV bezahlt
wird.
Die CSS erstattet bei beiden Varianten 100 % bis zum Höchstsatz
der GOZ für Fluoridierungen.
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Erstattung
für das Erstellen eines Mundhygienestatus und die Kontrolle
des Übungserfolges - 100 % |
Für
Erstellen eines Mundhygienestatus und die Kontrolle des Übungserfolges
wird erstattet.
Die Berechnung erfolgt im Regelfall nach GOZ-Nr. 100 oder 101.
Die CSS erstattet 100 % bis zum Höchstsatz der GOZ, allerdings
müssen die Abrechnungsbestimmungen beachtet werden. Die
GOZ-Nr. 100 darf nur 1x in 12 Monaten, die GOZ-Nr. 101 3x in
12 Monaten berechnet werden.
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Erstattung
für Speicheltests und Bakterientests - 100 % |
Für
eine Untersuchung zum Nachweis paropathogener Keime wird erstattet,
z.B.:
- DNA-Sondentest
- Padotest
- Meridol DNS-Sondentest
- Meridol Paro Diagnostik
- IAI-Pado-Sondentest
- micro IDent
- micro IDentplus
- Paro-Check
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Erstattung
für Wurzelkanalbehandlungen |
Die
CSS erstattet für Wurzelkanalbehandlung auch außerhalb
Richtlininen der gesetzlichen Krankenkassen.
1. Anwendung des OP-Mikroskops und des Lasers:
Sowohl der Einsatz eines OP-Mikroskops ( GOÄ Nr. 440 )
als auch der Einsatz eines Lasers
( GOÄ Ziffer 441 ) können nur in Form eines Zuschlages
berechnet werden. Dieser Zuschlag ist nur berechnungsfähig,
wenn chirurgische Maßnahmen nach der GOÄ berechnet
werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach GOZ kann das OP-Mikroskop
und der Laser im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt
werden. Bei korrekter Berechnung erstattet die CSS zu 100 %.
2. elektrometrische Längenbestimmung:
Eine elektrometische Längenbestimmung kann zusätzlich
zur gesetzlichen Krankenkasse-Wurzelkanalbehandlung vereinbart
werden und ist dann erstattungsfähig (GOZ-Nr. 240).
3. medikamentöse Einlagen:
Die Zahl der medikamentösen Einlagen ist in der gesetzlichen
Krankenkasse durch die Richtlinien auf drei je Zahn beschränkt.
Weitere medikamentöse Einlagen sind dann vom Patienten
privat zu bezahlen (GOZ-Nr. 243). Diese Leistung wird von der
CSS ZahnarztPlus erstattet.
4. Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden:
Diese Anwendung kann zusätzlich zur GKV-Wurzelkanalbehandlung
vereinbart werden und ist erstattungsfähig (GOZ-Nr. 242).
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Erstattung
für Wurzelspitzenresektion |
Ja,
der Tarif leistet für Wurzelspitzenresektion auch außerhalb
der GKV Richtlinien. So werden Wurzelspitzenresektionen an den
großen Backenzähnen nur unter bestimmten Voraussetzungen
von der GKV bezahlt. Liegen die Voraussetzungen für eine
GKV-Wurzelspitzenresektion nicht vor, erstattet die CSS.
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Erstattung
für Parodontalbehandlung 100 % |
Ja,
der Tarif leistet für Parodontalbehandlungen auch außerhalb
der GKV Richtlinien
( z.B. Taschentiefe < 3,5 mm ).
Zusätzliche private Leistungen im Rahmen der GKV-Parodontaltherapie
Erbringt der Zahnarzt zusätzliche selbständige Leistungen
neben den parodontalchirugischen Leistungen der GKV, kann er
sie dem Patienten in Rechnung stellen. Es ist nicht erlaubt,
eine Zuzahlung für den Laser- oder Vektoreinsatz zu berechnen.
Aus der Rechnung muss klar er-kennbar sein, dass die zusätzliche
Leistung nicht Bestandteil der Bema-Nrn. P200-P203 ist. Ist
dies der Fall so wird die Leistung von der CSS erstattet.
Berechnung
des OP-Mikroskops
Der Einsatz des OP-Mikroskops kann nur in Form eines Zuschlags
(GOÄ-Nr. 440) berechnet werden. Dieser Zuschlag ist nur
berechnungsfähig, wenn chirurgische Maßnahmen nach
der GOÄ berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen
nach GOZ kann das OP-Mikroskop im Rahmen der Gebührenbemessung
berücksichtigt werden. Bei korrekter Berech-nung erstattet
die CSS im tariflichen Umfang.
Lappenoperation, offene Kürettage, Knochenaufbau sind im
Tarif Zahnbehandlung erfasst und werden erstattet.
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Erstattung
für Kunststoff-Füllungen 100 % |
1. Variante: Berechnung nach Füllungspositionen
GOZ-Nrn. 205, 207, 209 oder 211 bis Faktor 3,5.
Alle Maßnahmen, die auf Grund der höherwertigen Versorgung
anfallen, werden von dem ZahnarztPlus erstattet. Hierzu zählen
z.B. GOZ-Nr. 203 (z.B. Kariesdetektor), 204 (Kofferdam), 206/208/210/212
in einer gesonderten Sitzung. Als Kassenleistung sind abzurechnen
die Anästhesie (GOZ-Nr. 008, 009, 010), direkte (GOZ-Nr.
234) oder indirekte Überkappung (GOZ-Nr. 234).
2. Variante: dentin-adhäsive Rekonstruktionen
Hierbei handelt es sich um ein nach 1988 entwickeltes Verfahren
zur Kariessanierung und Zahn-rekonstruktion. Nach langen Kämpfen
zwischen Zahnärzten und privaten Versicherungen ist es
nun allgemein akzeptiert, dass hier eine Analogberechnung gem.
§ 6 Abs. 2 GOZ vorgenommen werden kann. Am häufigsten
werden für die Analogberechnung die GOZ-Nrn. 215, 216 und
217 herangezogen. Ebenfalls kann auch die GOZ-Nr. 214 als Analogleistung
herangezogen werden. Auch hier können die schon in Variante
1 genannten GOZ-Nummern zusätzlich anfallen. Die Kosten
für diese Leistungen werden von dem CSS ZahnarztPlus erstattet.
Auch hier sind als Kassenleistung die Anästhesie (GOZ-Nr.
008, 009, 010), direkte (GOZ-Nr. 234) oder indirekte Überkappung
(GOZ-Nr. 234) abzurechnen.
Nicht erstattungsfähig sind Füllungsleistungen auf
Wunsch – z.B. der Austausch verfärbter Frontzahnfüllungen
aus ästhetischen Gründen oder Amalgamaustausch ohne
medizinische Indikation.
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Erstattung
für eine Schleimhauttransplantation 80-90 % |
Alle
mit der Implantation im Zusammenhang stehenden Weichgewebsmaßnahmen“sind
erstattungsfähig.
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Erstattung
für Schienen- und Aufbissbehelfe - 100% |
Bei
medizinischer Notwendigkeit liegt die Erstattung bei 100 %.
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Erstattung
für Inlays 80-90 % |
Für
Inlays ( Gold, Keramik, Kunststoff ) werdn bis zu 90 % (bzw.
85 oder 80 %) erstattungsfähig. In der Regel wird auf der
Rechnung der Kassenzuschuss für eine Amalgamfüllung
abgezogen.
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Erstattung
für Implantate 80-90 % |
Ja,
die Aufwendungen für medizinisch notwendige Implantate
sind zu 90 % (bzw. 85 oder 80 %) erstattungsfähig.
Zu den implantologischen Leistungen zählen die zahnärztlichen
Leistungen der Diagnostik (imp-lantatbezogene Analyse, Röntgenaufnahmen,
Röntgenschablonen), die Implantation, die Freile-gung des
Implantates sowie alle mit der Implantation im Zusammenhang
stehenden Weichge-webs- und Knochen aufbauenden Maßnamen.
Die Anzahl der Implantate ist tariflich nicht begrenzt. Es wird
empfohlen vor Behandlungsbe-ginn ein Heil- und Kostenplan einzureichen.
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Erstattung
für Veneers 80-90 % |
Veneers
(Verblendschalen) werden heute nicht mehr nur aus ästhetischen
Gründen hergestellt, sondern auch um substanzschonend eine
Vollkrone im Frontzahnbereich zu vermeiden oder bei Bisslagekorrekturen.
Medizinisch notwendige Veneers werden nach GOZ-Nr. 222 abgerechnet,
gelten dann also als Teilkrone und werden bei medizinischer
Notwendigkeit im tariflichen Um-fang erstattet.
Werden jedoch Veneers nach § 2 Abs. 3 berechnet so erfolgt
keine Erstattung.
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Erstattung
für Verblendungen 80-90 % |
Verblendungen
( auch Vollkeramikverblendungen ) werden bei medizinischer Notwendigkeit
im tariflichen Umfang erstattet (auch am 8-er Zahn).
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Erstattung
für Funktionsdiagnostik |
Die
Funktionsdiagnostik wird bei medizinischer Notwendigkeit im
tariflichen Umfang erstattet. Hierunter fallen die GOZ-Nrn.
800 – 810. Weitere Leistungen im Rahmen der Funktionsdia-gnostik
und –therapie sind z.B. Schienen, die ebenfalls versichert
sind.
Weitere im Zusammenhang mit der FAL/FTL notwendige Leistungen
wie Röntgenaufnahmen und spezielle elektronische Untersuchungsverfahren,
die nach GOÄ-Positionen berechnet wer-den sind ebenfalls
im tariflichen Umfang erstattungsfähig. Hier handelt es
sich um Leistungen die insbesondere von Kiefergelenksspezialisten
erbracht werden.
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„Besondere
Maßnahmen der Schmerzausschaltung z.B. Hypnose und Narkose
werden im tariflichen Umfang erstattet, sofern eine medizinische
Notwendigkeit vorliegt. Dies gilt auch bei nachweislicher „Zahnarztangst“.,
sofern auch hier eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.
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Erstattung
für Material- und Laborkosten |
Die
Tarife sehen keine Einschränkung bezüglich der Laborkosten
vor, d.h. alle in Ansatz ge-brachten Laborkosten sind erstattungsfähig.
§ 9 GOZ sagt hierzu nur: „Neben den für die
ein-zelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren
können als Auslagen die dem Zahn-arzt tatsächlich
entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen
berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen
des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten
sind.“ Die Berechnung der Laborkosten kann erfolgen nach
• BEL II
• BEB
• praxiseigener Laborpreisliste
Damit ist die Angemessenheit der Kosten die Grundlage der Abrechnung.
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Erstattung
für Kieferorthopädie bei Kindern und Erwachsenen |
Die
CSS ZahnarztPlus erstattet im Rahmen der GOZ bzw. der GOÄ,
d.h. bis zu den Höchstsätzen der GOZ / GOÄ bei
medizinisch notwendiger kieferorthopädischer Behandlung
80 % des Rech-nungsbetrages, sofern kein Leistungsanspruch gegenüber
der GKV besteht.
Sofern für die Behandlung grundsätzlich ein Leistungsanspruch
gegenüber der GKV besteht, werden für nicht unter
diesen Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund so genannter
Mehrkostenvereinbarungen bei KIG 3-5 80% des Rechungsbetrages
bis max. 600,- Euro je be-handeltem Kiefer für die gesamte
kieferorthopädische Behandlung erstattet. Unter die Mehrkostenvereinbarung
fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, sofern eine
med. Notwendigkeit vorliegt, insbesondere Mini-Metall, Gold-,
Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange, Lingualtechnik,
festsitzender Retainer, konfektionierte herausnehmbare Geräte,
festsitzender Lückenhalter, farbige, farblose Bögen/Teilbögen
und funktionstherapeuti-sche und funktionsanalytische Maßnahmen.
Weitere kieferorthopädische Zusatzleistungen, sofern eine
medizinische Notwendigkeit besteht.
Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn-
und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sogenannten Kieferorthopädische
Indikationsgruppen. ( KIG 1-5 ). Bei Einstufung in eine der
Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber
der GKV; in diesen Fällen erfolgt die tarifliche Leis-tung
für Mehrkostenvereinbarungen. Bei einer medizinisch notwendigen
kieferorthopädischen Behandlung ohne Leistungsanspruch
gegenüber der GKV – z.B. bei Einstufung in KIG 2
oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres –
werden die Aufwendungen mit den dafür vorgesehen tariflichen
Sätzen erstattet.
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Bis
zu welchem Gebührensatz erfolgt eine Erstattung? |
Die
CSS erstattet im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte
( GOZ ) bzw. im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte
( GOÄ ), d.h. bis zu den Höchstsätzen der GOZ
/ GOÄ ( 3,5 facher Satz )
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Achtung:Für
Zahnbehandlung und Zahnprophylaxe bestehen keine Wartezeiten.
Für Kieferorthopädie und für Zahnersatz betragen
die Wartezeiten 8 Monate. |
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